{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-21_2003-03-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=84879&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7a43609da28fb314356cd8d13af6d763"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 13.03.2003 VWBES.2003.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 13.03.2003 VWBES.2003.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 13.03.2003 VWBES.2003.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererteilung des Führerausweises"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:23", "Checksum": "949d82b21f044e4c9ffd84459a6d8e12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 13.03.2003 VWBES.2003.21\nRegeste:\nWiedererteilung des Führerausweises\n\n\n5.a) Für den vorliegenden Fall nicht ganz bedeutungslos ist der Umstand, dass T. im Strassenverkehr bereits einige Male negativ aufgefallen ist und dass diese Vorkommnisse auch im Zusammenhang mit seinem Cannabiskonsum standen. Er wurde 1981 verwarnt, weil er als Lenker eines Personenwagens auf dem Trottoir gefahren war, unnötigen Lärm verursacht sowie beim Hintereinanderfahren einen ungenügenden Abstand eingehalten hatte. 1982 musste ihm der Führerausweis für 2 Monate entzogen werden, weil er 2 Personenwagen und ein landwirtschaftliches Gefährt trotz Gegenverkehr überholt und zudem Sicherheitslinie und Sperrfläche überfahren hatte. Bei der polizeilichen Befragung hatte T. geäussert, dass er nicht auf den Gegenverkehr geschaut und später die Sicherheitslinie und die Sperrfläche nicht bemerkt habe. Am selben Tag war er zudem nach eigenen Angaben an einer Kollision mit einem Mofa-Lenker beteiligt, welche aber nicht zu einem Einschreiten der Polizei geführt habe. Am 3.11.1990 wurde er aktenkundig wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Verkehrsunfall: Er verursachte mit seinem Lieferwagen eine Kollision, nachdem er unvorsichtig die Fahrspur gewechselt und eine Sicherheitslinie überfahren hatte; anschliessend versuchte er zu flüchten. Er gab zu Protokoll, dass er vor der Fahrt Haschisch geraucht hatte; den Personenwagen, mit dem er kollidiert sei, habe er nicht gesehen. 1994 wurde er wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn verwarnt. Am 2. März 1998 wurde ihm der Führerausweis Kat. D1 entzogen, weil er trotz wiederholter Mahnung kein Zeugnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung beigebracht hatte und damit nicht gesagt werden konnte, ob er die medizinischen Mindestanforderungen zum Führen eines Motorfahrzeuges der Kategorie D1 noch erfülle. Bei den aktenkundigen Vorkommnissen fällt eine Häufung von Kollisionen, „Nicht-Bemerken“ und falscher Einschätzung von Verkehrssituationen auf, was gemäss Erkenntnissen aus Studien für Cannabiskonsumenten typische Fahrfehler sind (BGE 124 II 565).\nb) Aus dem Wortlauf von Art. 14 Abs. 2 lit b SVG ergibt sich, dass eine „geistige Krankheit“ dann Grund für die Anordnung eines Sicherungsentzuges sein kann, wenn diese Krankheit einen Lenker daran hindert, Motorfahrzeuge sicher zu führen. Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer an einer langjährigen, chronischen Schizophrenia simplex (vgl. Freyberger/Stieglitz: Kompendium der Psychiatrie und Psychotherapie, Basel 1996, S. 117) mit schleichendem, symptom-armem Verlauf. Immerhin gibt T. an, Stimmen zu hören. In Übereinstimmung mit dem Gutachten ist aber festzuhalten, dass diese Geisteskrankheit in ihrer symptomarmen Erscheinungsform im vorliegenden Fall für sich allein kein Grund ist, den Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen vom Strassenverkehr fern zu halten.\n6. Es ist durchaus möglich, dass T. in technischer Hinsicht ein hervorragender Automobilist ist. Ein auf dem Hockenheimring absolvierter Rennkurs attestiert ihm überdurchschnittliches automobilistisches Können. Indes darf nicht übersehen werden, dass er als regelmässiger Cannabiskonsument Zweifel aufkommen lässt, ob er in der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Ausschlaggebend im vorliegenden Fall ist, dass T. an Schizophrenie leidet. Obwohl die Geisteskrankheit in seinem Fall kein Grund für einen Sicherungsentzug darstellt, erweist sie sich im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum als Potenzierung der Gefahr, dass sich T. in einem Zustand als Motorfahrzeuglenker in den Strassenverkehr begibt, in dem er andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und Verkehrsregeln nicht beachtet.\nEs ist bekannt, dass der Konsum von Cannabis eine bestehende Schizophrenie verstärken und Psychosen auslösen kann (www.dr-walser.ch vom 17.3.2003; www.smoke-it.net vom 17.3.2003), und es besteht auch die Möglichkeit, dass die Kombination von beidem zu Reaktions- und Wahrnehmungsveränderungen führt, die mit der Sicherheit im Strassenverkehr nicht vereinbar sind. Die Schlussfolgerung der Gutachterin, wonach bei T. die Fahreignung nur bei totaler Abstinenz von Cannabis befürwortet werden könne, erscheint im vorliegenden Fall richtig, zumal der getrübte automobilistische Leumund von T. aufzeigt, dass seine Geisteskrankheit in Kombination mit seinem Cannabiskonsum nicht hinreichend Gewähr für gefährdungsfreies Verhalten als Motorfahrzeuglenker bietet.\nVerwaltungsgericht; Urteil vom 13. März 2003 (VWBES.2003.21)"}