{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-21_2003-03-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=84879&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7a43609da28fb314356cd8d13af6d763"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 13.03.2003 VWBES.2003.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 13.03.2003 VWBES.2003.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 13.03.2003 VWBES.2003.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererteilung des Führerausweises"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:23", "Checksum": "949d82b21f044e4c9ffd84459a6d8e12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 13.03.2003 VWBES.2003.21\nRegeste:\nWiedererteilung des Führerausweises\n\n\nb) Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind vorab die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den verkehrsmedizinischen Wirkungen und Nebenwirkungen des Cannabiskonsums entgegenzuhalten. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die durch Cannabis hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Wahrnehmung der Psychomotorik, der kognitiven und affektiven Funktionen nicht mit dem sicheren Führen eines Fahrzeuges zu vereinbaren sind. Unter Cannabiseinfluss kommt es zu einer Einschränkung der Wahrnehmungs- und Konzentrationsfähigkeit. Vor allem in Stresssituationen und in Phasen erhöhter Informationsdichte sind Verlängerungen der Reaktionszeit, Häufungen falscher, inadäquater Reaktionen und Störungen eingeschliffener Automatismen festzustellen (Peter X. Iten: Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, Zürich 1994, S. 100). Auch wenn das Bundesgericht in BGE 117 IV 314 die gesundheitsgefährdende Eigenschaft von Cannabis und die Strafwürdigkeit des Handels mit grösseren Haschischmengen relativiert hat, steht seine Rechtsprechung im Einklang mit dem derzeitigen Wissensstand, wenn es eine Herabsetzung der Fahrfähigkeit nach Haschischkonsum und die Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit bejaht.\nZahlreiche Studien in In- und Ausland haben nachgewiesen, dass die Einnahme von Cannabis zu Beeinträchtigungen im Bereich der Wahrnehmung und der Psychomotorik, der kognitiven und affektiven Funktionen führt, welche die Fahrsicherheit aufheben können (BGE 124 II 565). Dies kann beispielsweise zu einer Beeinträchtigung der dynamischen Sehschärfe (d.h. dem Erkennen sich bewegender Objekte) führen, zu einer Verlängerung der Reaktionszeit, zur Veränderung der Koordinationsfähigkeit oder zur fehlenden Genauigkeit von automatisierten Bewegungsabläufen. Als typische Fahrfehler gelten Schwierigkeiten beim Spurhalten, Abkommen von der Fahrbahn, falsches Einschätzen von Überholvorgängen, Verwechslung der inneren und äusseren Strassenbegrenzung, Zunahme der Kollisionshäufigkeit und überhöhte Geschwindigkeit (BGE 124 II 565). Allerdings ist die Wirkung von Cannabis sehr unterschiedlich, wobei nicht nur Qualität und Quantität des Stoffes eine Rolle spielen, sondern auch die körperliche und seelische Verfassung des Konsumenten, seine Rauschmittelerfahrenheit, sein Alter und seine Umgebung. Es kann daher nicht ohne Weiteres von der konsumierten Menge bzw. der THC-Konzentration im Blut auf fehlende Fahrfähigkeit geschlossen werden; Grenzwerte, wie sie für die alkoholbedingte Fahrunfähigkeit existieren, fehlen für Cannabis wie für Drogen und Medikamente im Allgemeinen. Immerhin sind verkehrsrelevante Ausfallerscheinungen zumindest bei hohen Cannabisdosierungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Gleiches gilt beim kombinierten Konsum von Alkohol und Cannabis infolge einer gegenseitigen Potenzierung beider Stoffe. Zu signifikanten Leistungsverschlechterungen kommt es vor allem im akuten Rausch, d.h. in den ersten Stunden nach dem Haschischkonsum. Zur maximalen Zeitdauer der Fahrtüchtigkeit gehen die Meinungen auseinander. Das Bundesamt für Strassen geht in seiner Vernehmlassung davon aus, dass der Cannabiskonsum die Fahrfähigkeit während insgesamt rund acht Stunden beeinträchtigen kann (BEG 124 II 559E. 4 S. 565 f. mit zahlreichen Literaturhinweisen).\nIn differenzierter Betrachtung der Problematik geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung zulässt (BGE 128 II 337; 127 II 127; 124 II 566 f.).\n4. Das Gutachten hält gestützt auf die Angaben von T. fest, dass dieser seit ca. 20 Jahren regelmässig Marihuana konsumiere. Aktuell sei ein täglicher Konsum, wobei 1 Gramm Marihuana für 2 - 3 Wochen reiche. Er habe schon gemerkt, dass Marihuana seinen psychischen Zustand verschlechtere und es gelegentlich zu einer Zunahme des Stimmenhörens komme. Das Urinscreening vom 6.3.2002 war bezüglich THC positiv. Aus dem Bericht des Hausarztes Dr.med. J. vom 8.3.2002 geht hervor, dass T. an einer langjährigen Schizophrenie leidet und deswegen häufig hospitalisiert war. Dahingehend äussert sich auch der Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik Münsingen vom 3.3.2000, welcher den Verdacht auf eine Schizophrenia simplex mit schleichendem, symptomarmem Verlauf bei vorbestehender, kombinierter Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und assozialen Zügen sowie einem anamnestisch bekannten POS diagnostiziert. Die Gutachterin kommt zum zusammenfassenden Ergebnis, dass bei T. sowohl eine chronische psychiatrische Erkrankung in Form einer Schizophrenie als auch regelmässiger, täglicher Cannabisabusus vorliegt. Weil seit dem letzten Klinikaustritt im Jahre 2000 keinerlei ambulante Psychotherapie oder medikamentöse Therapie bestehe, könne somit eine ärztlich dokumentierte psychische Stabilität nicht nachgewiesen werden. Die Gutachterin nimmt weiter Bezug auf klinische Studien, wonach ein Cannabiskonsum Psychosen auslösen kann, weshalb bei Personen, die an einer chronischen Erkrankung aus dem Kreis der Psychosen leiden, eine strikte Cannabistotalabstinenz gefordert werden muss.\nDas Gutachten kommt zum Resultat, dass im Zeitpunkt der Begutachtung die Fahreignung von T. nicht gegeben war. Eine Fahreignung für die Kategorie D1 sei grundsätzlich nicht gegeben, da nach den von der Verkehrszulassungsverordnung bestimmten medizinischen Mindestanfordrungen für die höheren Kategorien keinerlei Geisteskrankheiten vorliegen dürften. Vor einer Neubeurteilung müsse eine regelmässige, psychische Therapie stattfinden. Ausserdem müsse eine ärztlich dokumentierte Cannabistotalabstinenz nachgewiesen werden, wobei einmal monatlich Urinproben stattfinden müssten, die auf Cannabis untersucht würden."}