{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-21_2003-03-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=84879&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7a43609da28fb314356cd8d13af6d763"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 13.03.2003 VWBES.2003.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 13.03.2003 VWBES.2003.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 13.03.2003 VWBES.2003.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererteilung des Führerausweises"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:23", "Checksum": "949d82b21f044e4c9ffd84459a6d8e12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 13.03.2003 VWBES.2003.21\nRegeste:\nWiedererteilung des Führerausweises\n\nSOG 2003 Nr. 27\nArt. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG. Sicherungsentzug. Vorliegen einer Geisteskrankheit in Kombination mit langjährigem, regelmässigem Cannabiskonsum.\nSachverhalt:\nAm 5.10.1979 erwarb T. (geb. 1959) den Führerausweis Kat. B. Mit Verfügung vom 3.7.2000 entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern vorsorglich bis zur Abklärung seiner Fahreignung den Führerausweis und untersagte ebenfalls vorsorglich das Führen von Motorfahrrädern, weil von polizeilicher Seite die Meldung vorlag, dass T. einen Personenwagen unter dem Einfluss von Cannabis geführt habe. Am 13.12.2001 stellte T., welcher zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in den Kanton Solothurn verlegte, bei der hiesigen Motorfahrzeugkontrolle ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises. Es wurde eine Abklärung der Fahreignung angeordnet. Die Gutachterin kam zum Ergebnis, dass die Fahreignung bei T. nicht befürwortet werden könne. Vor einer Neubeurteilung müsste eine regelmässige, psychische Therapie stattfinden. Ausserdem müsse eine ärztlich dokumentierte Cannabistotalabstinenz nachgewiesen sein, welche mit monatlich auf Cannabis untersuchten Urinproben zu untermauern sei. In der Folge wies das Departement des Innern das Gesuch von T. ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.\nAus den Erwägungen:\n2 b) Nach Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf ein Führerausweis nicht erteilt werden, wenn ein Bewerber dem Trunke oder andern die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV (Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51) der Sicherung des Verkehrs vor Führern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG für unbestimmte Zeit entzogen und der Entzug mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden (BGE 127 II 124, 124 II 559). Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hierfür der Nachweis der Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen (127 II 125).\nc) Voraussetzung für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das Vorliegen einer Sucht. Für die Trunksucht hat das Bundesgericht in BGE 104 Ib 46 E. 3a S. 48 ausgeführt, diese sei gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumierte, dass seine Fahrfähigkeit vermindert werde und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag. Vergleichbares gilt auch für die Drogensucht: Die Abhängigkeit von der Droge muss derart sein, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559; 105 Ib 387; 120 Ib 308; René Schaffhauser, a.a.O., RN 2124). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Hachischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 126; 124 II 564).\n3.a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sein Cannabiskonsum kein Grund für den Entzug des Führerausweises sei. Auch seine psychische Erkrankung sei kein Grund; er habe 1978 während seines Aufenthaltes in der PUK in Basel die Prüfung als Taxifahrer absolviert. Er sei mit POS und einer feinmotorischen Koordinationsstörung zwar leicht behindert, sei entgegen den Aussagen des Gutachtens aber fahrfähig. Er könne wirklich jederzeit auf die Strasse, auch wenn er vorher in leichter Dosierung Haschisch geraucht habe. Er sei von Haschisch nicht abhängig, es sei für ihn ein Genussmittel, deshalb wolle er auf das Haschischrauchen auch nicht verzichten. Dass er Auto fahren könne, habe er auch mit einem Rennkurs auf dem Hockenheimring bewiesen. Er wolle sowohl den Ausweis D1 fürs Taxifahren als auch den Ausweis Kat. B für Personenwagen wieder erhalten. Die Erkenntnisse des Gutachtens vom 22.5.2002 seien nicht richtig."}