Solche sind - wie überall - nicht vollständig auszuschliessen. Das umstrittene Parkverbot erscheint an dieser Stelle aber als unnötige bzw. unverhältnismässige Massnahme. Die Verhältnisse präsentieren sich an zahlreichen andern Verzweigungen vergleichbar, selbst unter Berücksichtigung der Benützung der M.-Strasse durch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Verwaltungsgericht; Urteil vom 30. Oktober 2003 (VWBES.2003.213)