An der fraglichen Verzweigung korrekt parkierte Motorfahrzeuge bewirken keine derartig erhöhte Gefährdungssituation, dass dort das Abstellen von Fahrzeugen geboten wäre. Die beim Augenschein von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, angeblich zu beobachtenden "kritischen" Situationen sind darauf zurückzuführen, dass sich die in die M.-Strasse einbiegenden Verkehrsteilnehmer nicht verkehrsregelkonform (mangelnde Aufmerksamkeit, unangepasste Geschwindigkeit, vorschriftswidriges Halten) verhalten. Bis heute haben sich an dieser Stelle keine Unfälle ereignet. Solche sind - wie überall - nicht vollständig auszuschliessen.