Die Verhältnisse haben seither nicht geändert. Dennoch hat die Gemeinde aus Gründen, die dem Verwaltungsgericht teilweise verborgen geblieben, jedoch gleichzeitig irrelevant sind, ihre Auffassung geändert und die vom Departement letztlich nicht genehmigte Massnahme beschlossen. An der fraglichen Verzweigung korrekt parkierte Motorfahrzeuge bewirken keine derartig erhöhte Gefährdungssituation, dass dort das Abstellen von Fahrzeugen geboten wäre.