45 Abs. 2 KV). Bei den Verkehrsmassnahmen auf den Gemeindestrassen besitzt sie keine abschliessende Kompetenz. Soweit der Kanton die Kompetenz zum Erlass von Verkehrsmassnahmen an die Gemeinden übertragen hat, sieht bereits das Bundesrecht zwingend eine Beschwerdemöglichkeit an den Kanton vor (Art. 3 Abs. 2 SVG). Das Ziel des Gesetzgebers ist es, das schweizerische Strassenverkehrsrecht möglichst einheitlich zu vollziehen. 6. Die Gemeinde macht "Bedürfnisse der Öffentlichkeit" geltend, ohne diese näher zu umschreiben. Auf die Erwägungen des Departements in der angefochtenen Verfügung nimmt sie nicht Bezug.