regelkonform parkiert werden kann. Ein von den Bewohnern der Liegenschaft Nr. 5 benutztes Auto ist denn auch regelmässig dort - am Westrand der M.-Strasse - abgestellt. Auf der gegenüber liegenden Seite werden nach übereinstimmenden Aussagen keine Fahrzeuge abgestellt. 5. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die "Gemeindehoheit" beruft, ist ihr Einwand unbehelflich. Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden und räumt ihnen bei seiner Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum, ein (Art. 3 der Kantonsverfassung). Die Gemeindeautonomie ist nur im Rahmen des kantonalen Rechts gewährleistet (Art. 45 Abs. 2 KV).