a untersagt, wo das Halten verboten ist. Das Halten ist nach Art. 18 Abs. 2 VRV u.a. untersagt an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven (lit. a), in Engpässen (lit. b) und auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn (lit. d). 4. Die M.-Strasse ist im Bereich des landwirtschaftlichen Gebäudes Nr. 4 sehr eng. An der Südwestecke dieses Gebäudes ist die Strasse nur 4,1 m breit. Das Parkieren ist hier nach VRV verboten. Auf der Westseite der Strasse verhindern 3 Pfosten zusätzlich, dass Fahrzeuge teilweise auf dem Trottoir abgestellt werden.