Aus den Erwägungen: 2. Mit der vom Departement nicht genehmigten Verkehrsmassnahme will die Gemeinde das Parkieren von Fahrzeugen im Bereich der Liegenschaften an der M.-Strasse untersagen. Sie begründet dies damit, dass an dieser Stelle abgestellte Fahrzeuge die Verkehrssicherheit in unhaltbarer Weise beeinträchtigten. 3. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01) dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. Art. 19 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) regelt das Parkieren im Allgemeinen. Das Parkieren ist nach Abs. 2 lit. a untersagt, wo das Halten verboten ist.