Das Departement des Innern hiess die Beschwerde gut und verfügte, die Verkehrsmassnahme werde nicht genehmigt. Die Einwohnergemeinde erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verkehrsmassnahme sei in Aufhebung der Verfügung zu genehmigen. Die Massnahme berücksichtige die Bedürfnisse der Öffentlichkeit. Das Departement verletze mit der Verfügung die Gemeindehoheit. Die Massnahme erhöhe die Verkehrssicherheit, indem die südwärts durch die M.-Strasse fahrenden Verkehrsteilnehmer nicht auf die linke Strassenseite ausweichen müssten und so einbiegende Fahrzeuge gefährden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: