{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-213_2003-10-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=86770&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "73145ba2ad7fe964aeab43cde180a83a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 30.10.2003 VWBES.2003.213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 30.10.2003 VWBES.2003.213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 30.10.2003 VWBES.2003.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsmassnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:21", "Checksum": "b4fd773d91ab347f9b25420aa860704a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 30.10.2003 VWBES.2003.213\nRegeste:\nVerkehrsmassnahme\n\n\n6. Die Gemeinde macht \"Bedürfnisse der Öffentlichkeit\" geltend, ohne diese näher zu umschreiben. Auf die Erwägungen des Departements in der angefochtenen Verfügung nimmt sie nicht Bezug. Anlässlich des Delegationsaugenscheins wiesen die Gemeindevertreter darauf hin, dass Anwohner der M.-Strasse und weitere in diesem Quartier wohnende Personen bei informellen Gesprächen die Situation als gefährlich bezeichnet hätten. Das einzige konkrete Argument besteht darin, dass die von Y. her von der Dorfstrasse in die M.-Strasse einbiegenden Fahrzeuglenker - \"vor allem Zweiradfahrer\" - gefährdet seien, weil die südwärts die M.-Strasse befahrenden Fahrzeuge wegen parkierter Fahrzeuge auf die linke Strassenseite ausweichen müssten. Dem ist entgegen zu halten, dass der grösste Teil des in die M.-Strasse abzweigenden Verkehrs die Dorfstrasse nordwärts befährt. Hinzu kommt, dass die Verzweigung sehr übersichtlich ist; dies ergibt sich aus der Breite der Einmündung sowie aus dem Umstand, dass weder Mauern noch Hecken die Sicht für die Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen. Im Übrigen ist dem Departement zuzustimmen, dass von parkierten Fahrzeugen auch eine verkehrsberuhigende Wirkung ausgeht, indem herannahende Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit grundsätzlich verlangsamen. Diese Erfahrungstatsache kompensiert den Nachteil, dass die Fahrzeuge kurz auf die andere Strassenseite ausweichen müssen. Dies allerdings stellt die Verkehrsteilnehmer gerade an der Verzweigung M.-Strasse/Dorfstrasse angesichts der vorne geschilderten örtlichen Gegebenheiten vor keine ernsthaften Probleme. Die Beschwerde führende Einwohnergemeinde war offenkundig während vielen Jahren auch dieser Auffassung. Dies ist u.a. insoweit aktenkundig, als der Vertreter der Gemeinde noch nach einer Besichtigung zusammen mit einem Mitarbeiter der Beratungsstelle für Unfallverhütung und dem Sachbearbeiter des Departements Ende 2001 einen Handlungsbedarf ausdrücklich verneinte. Die Verhältnisse haben seither nicht geändert. Dennoch hat die Gemeinde aus Gründen, die dem Verwaltungsgericht teilweise verborgen geblieben, jedoch gleichzeitig irrelevant sind, ihre Auffassung geändert und die vom Departement letztlich nicht genehmigte Massnahme beschlossen. An der fraglichen Verzweigung korrekt parkierte Motorfahrzeuge bewirken keine derartig erhöhte Gefährdungssituation, dass dort das Abstellen von Fahrzeugen geboten wäre. Die beim Augenschein von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, angeblich zu beobachtenden \"kritischen\" Situationen sind darauf zurückzuführen, dass sich die in die M.-Strasse einbiegenden Verkehrsteilnehmer nicht verkehrsregelkonform (mangelnde Aufmerksamkeit, unangepasste Geschwindigkeit, vorschriftswidriges Halten) verhalten. Bis heute haben sich an dieser Stelle keine Unfälle ereignet. Solche sind - wie überall - nicht vollständig auszuschliessen. Das umstrittene Parkverbot erscheint an dieser Stelle aber als unnötige bzw. unverhältnismässige Massnahme. Die Verhältnisse präsentieren sich an zahlreichen andern Verzweigungen vergleichbar, selbst unter Berücksichtigung der Benützung der M.-Strasse durch landwirtschaftliche Fahrzeuge.\nVerwaltungsgericht; Urteil vom 30. Oktober 2003 (VWBES.2003.213)"}