{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-213_2003-10-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=86770&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "73145ba2ad7fe964aeab43cde180a83a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 30.10.2003 VWBES.2003.213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 30.10.2003 VWBES.2003.213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 30.10.2003 VWBES.2003.213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsmassnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:21", "Checksum": "b4fd773d91ab347f9b25420aa860704a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 30.10.2003 VWBES.2003.213\nRegeste:\nVerkehrsmassnahme\n\nSOG 2003 Nr. 26\nArt. 19 VRV i. V. m. Art 37 Abs. 2 SVG, Art. 45 Abs. 2 KV. Anordnung eines Parkverbotes. Keine Gemeindeautonomie bei Verkehrsmassnahmen.\nSachverhalt:\nIm. November 2002 beschloss der Einwohnergemeinderat, auf einer Liegenschaft das Parkieren zu verbieten. Die Gemeinde liess die Verkehrsmassnahme ordnungsgemäss publizieren. Eine Interessengemeinschaft M.-Strasse, vertreten durch das Ehepaar X., erhob gegen die Verkehrsmassnahme Verwaltungsbeschwerde. Das Departement des Innern hiess die Beschwerde gut und verfügte, die Verkehrsmassnahme werde nicht genehmigt. Die Einwohnergemeinde erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verkehrsmassnahme sei in Aufhebung der Verfügung zu genehmigen. Die Massnahme berücksichtige die Bedürfnisse der Öffentlichkeit. Das Departement verletze mit der Verfügung die Gemeindehoheit. Die Massnahme erhöhe die Verkehrssicherheit, indem die südwärts durch die M.-Strasse fahrenden Verkehrsteilnehmer nicht auf die linke Strassenseite ausweichen müssten und so einbiegende Fahrzeuge gefährden. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2. Mit der vom Departement nicht genehmigten Verkehrsmassnahme will die Gemeinde das Parkieren von Fahrzeugen im Bereich der Liegenschaften an der M.-Strasse untersagen. Sie begründet dies damit, dass an dieser Stelle abgestellte Fahrzeuge die Verkehrssicherheit in unhaltbarer Weise beeinträchtigten.\n3. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01) dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. Art. 19 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) regelt das Parkieren im Allgemeinen. Das Parkieren ist nach Abs. 2 lit. a untersagt, wo das Halten verboten ist. Das Halten ist nach Art. 18 Abs. 2 VRV u.a. untersagt an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven (lit. a), in Engpässen (lit. b) und auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn (lit. d).\n4. Die M.-Strasse ist im Bereich des landwirtschaftlichen Gebäudes Nr. 4 sehr eng. An der Südwestecke dieses Gebäudes ist die Strasse nur 4,1 m breit. Das Parkieren ist hier nach VRV verboten. Auf der Westseite der Strasse verhindern 3 Pfosten zusätzlich, dass Fahrzeuge teilweise auf dem Trottoir abgestellt werden. Von diesem Punkt an öffnet sich die M.-Strasse südwärts trichterförmig bis zur Einmündung in die Dorfstrasse. Bei der Markierung der Wartelinie (6.13 nach Anhang 2 zur Signalisationsverordnung, SSV; SR 741.21) und der Führungslinie (Markierung 6.16.3) ist die Einmündung 23,5 m breit; 5 m von der Wartelinie entfernt ist die M.-Strasse 10,5 m breit. Es ist seitens der Beschwerdeführerin unbestritten, dass an der Stelle zwischen den Liegenschaften Nrn. 1 und 5 regelkonform parkiert werden kann. Ein von den Bewohnern der Liegenschaft Nr. 5 benutztes Auto ist denn auch regelmässig dort - am Westrand der M.-Strasse - abgestellt. Auf der gegenüber liegenden Seite werden nach übereinstimmenden Aussagen keine Fahrzeuge abgestellt.\n5. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die \"Gemeindehoheit\" beruft, ist ihr Einwand unbehelflich. Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden und räumt ihnen bei seiner Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum, ein (Art. 3 der Kantonsverfassung). Die Gemeindeautonomie ist nur im Rahmen des kantonalen Rechts gewährleistet (Art. 45 Abs. 2 KV). Bei den Verkehrsmassnahmen auf den Gemeindestrassen besitzt sie keine abschliessende Kompetenz. Soweit der Kanton die Kompetenz zum Erlass von Verkehrsmassnahmen an die Gemeinden übertragen hat, sieht bereits das Bundesrecht zwingend eine Beschwerdemöglichkeit an den Kanton vor (Art. 3 Abs. 2 SVG). Das Ziel des Gesetzgebers ist es, das schweizerische Strassenverkehrsrecht möglichst einheitlich zu vollziehen."}