Weil das Probeverhältnis dazu dient, die Fähigkeit und Eignung eines Bediensteten zu prüfen, ist die Kündigung eines Probeverhältnisses bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Schulkommission den Beschwerdeführer nicht mehr als Lehrer einsetzen wollte. Verwaltungsgericht; Urteil vom 28. Mai 2003 (VWBES.2003.20)