Über die Strafbarkeit dieser Handlungen hat sich das Verwaltungsgericht nicht zu äussern. Im Zusammenhang mit der Kündigung ist aber von Bedeutung, dass ein Lehrer, der Umgang mit kinderpornographischen Bildern hat, ein Risiko für die Schüler darstellen kann und von den Eltern als solches wahrgenommen wird. Weil das Probeverhältnis dazu dient, die Fähigkeit und Eignung eines Bediensteten zu prüfen, ist die Kündigung eines Probeverhältnisses bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist.