An der Hauptverhandlung wurden die Einvernahmeprotokolle besprochen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei durch Zufall in den Besitz des Materials gelangt. Er habe sich nicht strafbar gemacht. Er will nicht konkret sagen, was er auf den Internetseiten von „Landslide“ suchte und für welches Angebot er mit seiner Kreditkarte bezahlt hat. Wenn er im Internet gesurft habe, habe er beispielsweise "Musik aus den Dreissigerjahren" gesucht. Nach dem Herunterladen sei er zuweilen schon "auf lauter Dinge gestossen, die ich eigentlich gar nicht wollte, so etwa Aktbilder und Bilder mit nackten Kindern.". „Landslide“ habe auch "harmlose Seiten angeboten".