Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei nach Kenntnisnahme des Einvernahmeprotokolls der Polizei ausgesprochen worden. Die Richtigkeit des Protokolls werde bestritten. Tatsache sei lediglich, dass der Beschwerdeführer bei der Firma "Landslide" abonniert gewesen sei. Er habe keine pornographischen und schon gar nicht kinderpornographische Seiten abonniert. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung werde verletzt. b) Dem zitierten Einvernahmeprotokoll kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zu Hause über PC's und über eine Internetverbindung verfügte und pornographisches Material heruntergeladen hat.