6. Gemäss § 49 Volksschulgesetz (BGS 413.111) wird in den Schuldienst aufgenommen, wer die erforderliche Ausbildung und die für einen Erzieher erforderlichen Charaktereigenschaften besitzt. Gemäss § 60 VSG soll der Lehrer bestrebt sein, den Unterricht mit der erzieherischen Führung der ihm anvertrauten Kinder zu verbinden. Er vermittelt den Schülern nach bestem Wissen und Gewissen die der Stufe gemässen Kenntnisse und Fertigkeiten, wobei er den unterschiedlichen Begabungen Rechnung trägt. Er pflegt die Verbindung zwischen Schule und Elternhaus. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei nach Kenntnisnahme des Einvernahmeprotokolls der Polizei ausgesprochen worden.