Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei zu Unrecht erfolgt. Es habe kein triftiger Grund für eine Kündigung vorgelegen. Das Staatspersonalgesetz regelt in § 27 die ordentliche Kündigung nach der Probezeit. Die Anstellungsbehörde kann das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt rechtfertigen.