Die Schulkommission hielt fest, dass der Beschwerdeführer zumindest straflose Pornographie konsumiert habe. Er habe als Lehrer Vorbildfunktion und sein Verhalten müsse achtens- und vertrauenswürdig sein. Selbst nicht strafbares ausserdienstliches Verhalten sei von Bedeutung. Unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Ermittlungen sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern, der Schulkommission, den Lehrern und dem Beschwerdeführer gestört. Es werde ihm deshalb in der Probezeit gekündigt. Der Beschluss der Schulkommission wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Protokoll der Sitzung zugestellt. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei zu Unrecht erfolgt.