Gegen die Kündigung sowie den verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung erhob X. ebenfalls Beschwerde. Der Regierungsrat wies die Beschwerde gegen die Kündigung ab und schrieb die Beschwerde gegen die Eröffnung eines Administrativverfahrens ab. X. gelangte an das Verwaltungsgericht. Das Gericht weist die Beschwerde gegen die Kündigung ab. Aus den Erwägungen: 4. Die Arbeitgeberin kündigte das Anstellungsverhältnis während der Probezeit und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Schulkommission hielt fest, dass der Beschwerdeführer zumindest straflose Pornographie konsumiert habe.