Es wurde eine 3-monatige Probezeit vereinbart. Drei Wochen nach Stellenantritt wurde der Lehrer vom Schulpräsidenten mit dem Verdacht konfrontiert, kinderpornographisches Material zu besitzen. Er wurde vorläufig ohne Gehaltsentzug vom Dienst suspendiert und es wurde ein Administrativverfahren eröffnet. Gegen die verfügte Administrativuntersuchung, nicht jedoch gegen die Freistellung erhob X. Beschwerde an den Regierungsrat. Einen Monat später kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis während der Probezeit und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen die Kündigung sowie den verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung erhob X. ebenfalls Beschwerde.