SOG 2003 Nr. 23 § 49 und 59 VSG, § 18bis StPG. Personalrecht. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses während der Probezeit reicht bereits die Annahme der Vorgesetzten, der Arbeitnehmer sei persönlich oder fachlich ungeeignet, um seine Aufgaben korrekt zu erfüllen. Ob die Verfehlungen des Betroffenen strafrechtlich relevant seien, ist unerheblich. Sachverhalt: Eine Einwohnergemeinde schloss mit X. einen Anstellungsvertrag über ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis: Er wurde als Lehrer an der Kleinklasse mit einem Vollpensum angestellt. Es wurde eine 3-monatige Probezeit vereinbart.