{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-20_2003-05-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=85375&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "01d5bbfc9e5307cbbd6e6361a819f253"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 28.05.2003 VWBES.2003.20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 28.05.2003 VWBES.2003.20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 28.05.2003 VWBES.2003.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:26", "Checksum": "b4c9251a964be60315337abe427932ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 28.05.2003 VWBES.2003.20\nRegeste:\nKündigung\n\n\n7. Das Verwaltungsgericht hat sich auch anhand der Strafakten davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer sich kinderpornographische Bilder beschafft hat. Der Polizei gegenüber hat er bei der ersten Befragung u.a. eingeräumt, bei weiteren Newsservern seit mehr als einem Jahr Abonnemente gehabt zu haben, die auch pornographische Dateien angeboten hätten. Weder an der Verhandlung noch in seiner drei Monate nach der Befragung eingereichten Stellungnahme hat er diese Aussage bestritten. Dasselbe gilt für seine Aussagen, wonach einzelne Abonnemente Aktbilder von Kindern enthielten. Über die Strafbarkeit dieser Handlungen hat sich das Verwaltungsgericht nicht zu äussern. Im Zusammenhang mit der Kündigung ist aber von Bedeutung, dass ein Lehrer, der Umgang mit kinderpornographischen Bildern hat, ein Risiko für die Schüler darstellen kann und von den Eltern als solches wahrgenommen wird. Weil das Probeverhältnis dazu dient, die Fähigkeit und Eignung eines Bediensteten zu prüfen, ist die Kündigung eines Probeverhältnisses bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Schulkommission den Beschwerdeführer nicht mehr als Lehrer einsetzen wollte.\nVerwaltungsgericht; Urteil vom 28. Mai 2003 (VWBES.2003.20)"}