{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-20_2003-05-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=85375&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "01d5bbfc9e5307cbbd6e6361a819f253"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 28.05.2003 VWBES.2003.20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 28.05.2003 VWBES.2003.20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 28.05.2003 VWBES.2003.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:26", "Checksum": "b4c9251a964be60315337abe427932ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 28.05.2003 VWBES.2003.20\nRegeste:\nKündigung\n\n\n5. Die dargestellten Regeln gelten nicht unbesehen für das Arbeitsverhältnis in der Probezeit, denn während der Probezeit sollen sich die Parteien gegenseitig kennenlernen und prüfen, ob Leistung und Gegenleistung den Erwartungen entsprechen. Sie haben Bedenkzeit, bevor durch eine definitive Wahl die Verpflichtung fest eingegangen wird (Elmar Mario Jud: Besonderheiten öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, St. Gallen 1975, S. 48 f; Peter Köfer: Das Recht des Staatspersonals im Kanton Aargau, Aarau 1980, S. 35 f.). Weil das Probeverhältnis dazu dient, die Fähigkeit und Eignung eines Bediensteten zu prüfen, sind gemäss BGE 120 IB 135 an die Gründe, aus denen dieses schon seiner Natur nach lockere Verhältnis aufgelöst werden kann, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen: Die Kündigung eines Probeverhältnisses ist bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann ( BGE 108 IB 209 E. 2 S. 211). Die Auflösung muss vom Betroffenen nicht verschuldet sein und kann sich auch auf objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass der sich um eine definitive Anstellung Bewerbende dem Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 1992 i.S. Y.c. EJPD, E. 2b). Dasselbe gilt, wenn aus persönlichen Gründen ein für die vorgesehene Funktion unbedingt nötiges Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden kann oder aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine reibungslose Zusammenarbeit und eine effiziente Verwaltungstätigkeit künftig in Frage gestellt erscheinen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 1993 i.S. X.c. EDI, E. 3b; vgl. auch BGE 97 I 546).\n6. Gemäss § 49 Volksschulgesetz (BGS 413.111) wird in den Schuldienst aufgenommen, wer die erforderliche Ausbildung und die für einen Erzieher erforderlichen Charaktereigenschaften besitzt. Gemäss § 60 VSG soll der Lehrer bestrebt sein, den Unterricht mit der erzieherischen Führung der ihm anvertrauten Kinder zu verbinden. Er vermittelt den Schülern nach bestem Wissen und Gewissen die der Stufe gemässen Kenntnisse und Fertigkeiten, wobei er den unterschiedlichen Begabungen Rechnung trägt. Er pflegt die Verbindung zwischen Schule und Elternhaus.\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei nach Kenntnisnahme des Einvernahmeprotokolls der Polizei ausgesprochen worden. Die Richtigkeit des Protokolls werde bestritten. Tatsache sei lediglich, dass der Beschwerdeführer bei der Firma \"Landslide\" abonniert gewesen sei. Er habe keine pornographischen und schon gar nicht kinderpornographische Seiten abonniert. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung werde verletzt.\nb) Dem zitierten Einvernahmeprotokoll kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zu Hause über PC's und über eine Internetverbindung verfügte und pornographisches Material heruntergeladen hat. Er hatte bei \"Landslide\", einem Provider, der kinderpornographische Medien vertrieb, 5 Abonnements gelöst und diese mit seiner Kreditkarte bezahlt. Er hat auch in seiner Stellungnahme nicht bestritten, dass er dort Aktbilder von Kindern angetroffen hat. Es seien nackte Kinder abgebildet gewesen, aber keine pornographischen Handlungen. Er hat bei „Landslide“ pornographisches Material heruntergeladen. Er hat auch nicht ausgeschlossen, dass kinderpornographische Bilder von Kindern auf seiner Festplatte gespeichert sind. Gemäss seinen Angaben sind diese bei \"Massendownloads\" dorthin gelangt. Der Beschwerdeführer hat Archive, die mit Passwörtern gesichert sind. Erst vor Kurzem hat er der Polizei bei der Rekonstruktion der Passwörter geholfen. Ein Blick in die Strafakten zeigt, dass der Beschwerdeführer eine grosse Anzahl pornographischer Bilder mit Kindern entgegen seiner Aussage nicht gelöscht hat. An der Hauptverhandlung wurden die Einvernahmeprotokolle besprochen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei durch Zufall in den Besitz des Materials gelangt. Er habe sich nicht strafbar gemacht. Er will nicht konkret sagen, was er auf den Internetseiten von „Landslide“ suchte und für welches Angebot er mit seiner Kreditkarte bezahlt hat. Wenn er im Internet gesurft habe, habe er beispielsweise \"Musik aus den Dreissigerjahren\" gesucht. Nach dem Herunterladen sei er zuweilen schon \"auf lauter Dinge gestossen, die ich eigentlich gar nicht wollte, so etwa Aktbilder und Bilder mit nackten Kindern.\". „Landslide“ habe auch \"harmlose Seiten angeboten\". Einzelne Bilder hätten ihm aber \"abgelöscht\". Kinder zu quälen sei eine Schweinerei; er selbst wisse sehr gut, wovor man Kinder schützen müsse. Er habe das Verfahren nicht ausgelöst und deshalb auch nicht selbst das Vertrauensverhältnis zerstört."}