{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-20_2003-05-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=85375&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "01d5bbfc9e5307cbbd6e6361a819f253"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 28.05.2003 VWBES.2003.20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 28.05.2003 VWBES.2003.20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 28.05.2003 VWBES.2003.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:26", "Checksum": "b4c9251a964be60315337abe427932ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 28.05.2003 VWBES.2003.20\nRegeste:\nKündigung\n\nSOG 2003 Nr. 23\n§ 49 und 59 VSG, § 18bis StPG. Personalrecht. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses während der Probezeit reicht bereits die Annahme der Vorgesetzten, der Arbeitnehmer sei persönlich oder fachlich ungeeignet, um seine Aufgaben korrekt zu erfüllen. Ob die Verfehlungen des Betroffenen strafrechtlich relevant seien, ist unerheblich.\nSachverhalt:\nEine Einwohnergemeinde schloss mit X. einen Anstellungsvertrag über ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis: Er wurde als Lehrer an der Kleinklasse mit einem Vollpensum angestellt. Es wurde eine 3-monatige Probezeit vereinbart. Drei Wochen nach Stellenantritt wurde der Lehrer vom Schulpräsidenten mit dem Verdacht konfrontiert, kinderpornographisches Material zu besitzen. Er wurde vorläufig ohne Gehaltsentzug vom Dienst suspendiert und es wurde ein Administrativverfahren eröffnet. Gegen die verfügte Administrativuntersuchung, nicht jedoch gegen die Freistellung erhob X. Beschwerde an den Regierungsrat. Einen Monat später kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis während der Probezeit und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen die Kündigung sowie den verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung erhob X. ebenfalls Beschwerde. Der Regierungsrat wies die Beschwerde gegen die Kündigung ab und schrieb die Beschwerde gegen die Eröffnung eines Administrativverfahrens ab. X. gelangte an das Verwaltungsgericht. Das Gericht weist die Beschwerde gegen die Kündigung ab.\nAus den Erwägungen:\n4. Die Arbeitgeberin kündigte das Anstellungsverhältnis während der Probezeit und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Schulkommission hielt fest, dass der Beschwerdeführer zumindest straflose Pornographie konsumiert habe. Er habe als Lehrer Vorbildfunktion und sein Verhalten müsse achtens- und vertrauenswürdig sein. Selbst nicht strafbares ausserdienstliches Verhalten sei von Bedeutung. Unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Ermittlungen sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern, der Schulkommission, den Lehrern und dem Beschwerdeführer gestört. Es werde ihm deshalb in der Probezeit gekündigt. Der Beschluss der Schulkommission wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Protokoll der Sitzung zugestellt.\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kündigung sei zu Unrecht erfolgt. Es habe kein triftiger Grund für eine Kündigung vorgelegen. Das Staatspersonalgesetz regelt in § 27 die ordentliche Kündigung nach der Probezeit. Die Anstellungsbehörde kann das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt rechtfertigen. Wesentliche Gründe für eine Kündigung liegen vor, wenn\ndie Arbeitsstelle aufgehoben wird und die Zuweisung eines andern Arbeitsbereiches nicht möglich ist;\nder oder die Angestellte wegen mangelnder Eignung (Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz) nicht in der Lage ist, seine oder ihre Aufgaben zu erfüllen oder wenn er oder sie ungenügende Leistungen erbringt oder sein oder ihr Verhalten zu berechtigten Klagen Anlass gibt;\nder oder die Angestellte eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist.\nb) Nach der einschlägigen Lehre misst sich die sachliche Rechtfertigung der Kündigung an verfassungsrechtlichen Vorgaben wie dem Willkürverbot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie Treu und Glauben, welche die Gemeinde als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin zu beachten hat. Die Gründe, die zur Kündigung Anlass geben, müssen von einem gewissen Gewicht sein. Allerdings ist nicht erforderlich, dass sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen; es reicht aus, wenn die Weiterbeschäftigung des oder der betreffenden Angestellten dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht (Matthias Michel: Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998, S. 299). Es müssen sachliche, vertretbare Gründe sein (Bundesgericht, 22. Mai 2001, 2A. 71/2001; Tobias Jaag: Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich - ausgewählte Fragen, ZBl 95/1994, S. 433 ff), so dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als Willkürakt erscheint (Hermann Schroff/David Gerber: Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 80). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Kündigung erstens ein geeignetes Mittel zur Problemlösung sein, muss sie zweitens in dem Sinn erforderlich sein, dass nicht weniger einschneidende Massnahmen wie beispielsweise eine Verwarnung ebenfalls zum Ziel führen würden, und muss drittens eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen lassen (Michel, S. 301 f.). Angesichts der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen steht den Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu."}