Die im Baubewilligungsverfahren bewilligte Anlage ist im Plan nicht vorgesehen. Aus der Tatsache, dass inzwischen eine andere, vom Gestaltungsplan abweichende Driving Range gebaut worden ist, lässt sich aber nicht schliessen, dass die Erweiterung von der Planung abweichen darf. c) An diesem Ergebnis ändert auch § 4 Ziff. 1.5 der Sonderbauvorschriften nichts, der festlegt, dass im Bereich der Driving Range gedeckte Abschläge zugelassen sind. Im dargestellten Kontext will die Bestimmung sagen, dass nicht nur offene, sondern auch gedeckte Abschläge bewilligt werden können. Zwar ist die Anzahl der Abschläge nicht begrenzt.