Aus den Erwägungen: 2. Das Bauen im Gebiet des Golfplatzes ist in einem Gestaltungsplan geregelt. Gestaltungspläne bezwecken eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen (§ 44 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Im Zonen- und Gestaltungsplan Driving-Range vom 7.4.1998 werden unterschiedliche Zonen ausgeschieden. Das umstrittene Bauvorhaben soll im Gebiet der Driving Range erstellt werden. Die Driving Range ist der Übungsplatz für Anfänger und Profis. Sie dient zum Trainieren und Warmspielen.