Ein Teil der Abschlagplätze wird mit einem Zelt überdacht. Die Eigentümerin eines benachbarten Einfamilienhauses, welche beim Gemeinderat erfolglos Einsprache erhoben hatte, führte gegen diesen Entscheid beim Bau- und Justizdepartement (BJD) Beschwerde. Das BJD hiess die Beschwerde gut und hob die Baubewilligung auf. Das Verwaltungsgericht schützt diesen Entscheid. Aus den Erwägungen: 2. Das Bauen im Gebiet des Golfplatzes ist in einem Gestaltungsplan geregelt.