Bei diesem Ergebnis muss auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Beschwerde einer Baurechtsnehmerin eingetreten, nicht eingegangen werden. Die Einwohnergemeinde hat die Beitragsberechnung abzuändern und den Betroffenen eine neue Beitragsverfügung zukommen zu lassen. 7. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Beitragssatz zu erhöhen ist: Die Grundeigentümer der im Beitragsplan "Basiserschliessung Industrie" gelegenen Grundstücke haben Beiträge von 60% des Gemeindeanteils der Kosten der Erschliessungsanlage zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Verwaltungsgericht; Urteil vom 23. September 2003 (VWBES.2003.167)