Es handelt sich, wie vorliegend, um verkehrsorientierte Strassen, die zur Basiserschliessung gehören und das übergeordnete Netz sichern. Ausserhalb der Bauzone haben sie im wesentlichen Verbindungsaufgaben. Die Kosten dieser Strassen können nicht auf die Grundeigentümer in der Bauzone überwälzt werden. Die Kosten des Teils der X.-Strasse, der ausserhalb der Bauzone liegt, kann den Grundeigentümern in der Bauzone nicht mehr als Sondervorteil zugerechnet werden. 6. Bei diesem Ergebnis muss auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Beschwerde einer Baurechtsnehmerin eingetreten, nicht eingegangen werden.