Eine gesetzliche Grundlage ist gemäss § 23 Abs. 1 GBV auch für die Perimetrierung von öffentlichen Erschliessungsanlagen gegeben, die der Erschliessung von Grundstücken ausserhalb der Bauzone dienen. In diesen Fällen ist das Beitragsverfahren ebenfalls durchzuführen, wobei die Beitragspflicht für unüberbaute Grundstücke aber erst im Zeitpunkt der Einzonung in die Bauzone oder der Überbauung entsteht. Eine gesetzliche Grundlage für die Perimetrierung von ausserhalb der Bauzone liegenden Verbindungsstrassen ist nicht gegeben. Es handelt sich, wie vorliegend, um verkehrsorientierte Strassen, die zur Basiserschliessung gehören und das übergeordnete Netz sichern.