Dem Anhang zur GBV kann entnommen werden, dass im Normalfall alle Grundstücke eines Quartiers an mindestens eine öffentliche Erschliessungs- oder Sammelstrasse Beiträge zu leisten haben. Der Muster-Beitragsplan geht davon aus, dass eine flächendeckende, gleichmässige Belastung der erschlossenen Parzellen einer Zone erreicht werden soll (SOG 1996, Nr. 24). Eine gesetzliche Grundlage ist gemäss § 23 Abs. 1 GBV auch für die Perimetrierung von öffentlichen Erschliessungsanlagen gegeben, die der Erschliessung von Grundstücken ausserhalb der Bauzone dienen.