Es sei auf den Zonenplan abzustellen. Zudem weise der Richtplan 2000 die südlich der Industrie- und Reservezone gelegenen Gebiete der Landwirtschaft zu. b) Wie bereits dargestellt, können gemäss § 108 Abs. 1 PBG die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen auf die Grundeigentümer überwälzt werden, wenn diese ihnen einen besonderen Vorteil bringen. Dem Anhang zur GBV kann entnommen werden, dass im Normalfall alle Grundstücke eines Quartiers an mindestens eine öffentliche Erschliessungs- oder Sammelstrasse Beiträge zu leisten haben.