Eine Erhöhung der Mindestbeiträge gemäss der KBV von 60% der Kosten des Gemeindeanteils ist unzulässig. 5. a) Die Kosten für Arbeiten südlich des Kreisels (einschliesslich Anteile an Trottoir und Beleuchtung) bis zur Autobahnbrücke hat die Gemeinde in den Verteiler des Beitragsplanes der "Basiserschliessung Industrie" aufgenommen. Die Schätzungskommission hat entschieden, diese Kosten seien davon auszunehmen. Die Beschwerdeführerin beantragt, diesen aufzuheben. Die Ausbaukosten südlich des Kreisels seien zu Unrecht aus der Kostenberechnung für den Beitragsplan ausgeschlossen worden. Es sei auf den Zonenplan abzustellen.