Der Augenschein hat gezeigt, dass es sich bei der Strasse um eine regionale Verbindungsstrasse dieses Typs handelt. Sie verläuft teilweise auf Böschungen, welche eine Erschliessung der Parzellen aus topographischen Gründen nicht zulässt. Zudem verbietet der Erschliessungsplan Ein- und Ausfahrten auf die X.-Strasse ausdrücklich. Der seitliche Zugang wird über grosszügig ausgebaute Knoten sichergestellt. Der Gemeindeanteil an die Kosten derartiger Strassen kann aber nicht zu 100 % auf die Grundeigentümer überwälzt werden. Eine Erhöhung der Mindestbeiträge gemäss der KBV von 60% der Kosten des Gemeindeanteils ist unzulässig.