Gemäss § 7 der Verordnung wird der Kostenanteil der Gemeinde auf Grund von drei gewichteten Faktoren festgelegt. Die Gewichtung beträgt für die Funktion der Strasse 25% das Interesse der Gemeinde 45% die Einwohnerzahl 30%. Das Interesse der Gemeinde richtet sich nach dem Grad der Erschliessungsfunktion der Kantonsstrasse und der Nutzungsdichte der erschlossenen Gebiete. Die Bedeutung der Strasse wurde in der Vereinbarung vom 28.4.1998 über die Übernahme der H.-Strasse durch den Kanton gewürdigt. Gemäss Vertrag übernimmt der Staat Solothurn die X.-Strasse vom Kreisel M.-Strasse bis zur Gemeindegrenze in das Kantonsstrassennetz.