Die Gemeinden haben sich an den Kosten für Planung, Projektierung und Bau von Kantonsstrassen und Radwegen, die auf ihrem Gemeindegebiet liegen, mit einem Beitrag von 5-50% zu beteiligen. Die Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen - Beitragsverordnung, BGS 725.112) vom 13. August 2002 regelt die Kriterien und deren Gewichtung für die Berechnung der Höhe der Beiträge der Einwohnergemeinden an die Kosten des Baus der Kantonsstrassen. Gemäss § 7 der Verordnung wird der Kostenanteil der Gemeinde auf Grund von drei gewichteten Faktoren festgelegt.