Im Plan wird zwar auf den Erschliessungsplan "X.-Strasse" verwiesen, der aber keine Strassenklassierung enthält. Diese Einteilung ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich bindend. Ein Abweichen von der Strassenklassifizierung ist nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit der Auflage des Erschliessungsplanes geändert hätten. d) Die X.-Strasse wurde in das Kantonsstrassennetz aufgenommen. Gemäss Strassengesetz vom 24. September 2000 (StrG, BGS 725.11) sind Kantonsstrassen Hochleistungsstrassen, die vorwiegend dem überregionalen Durchgangsverkehr dienen und die Verbindung zu den Nationalstrassen oder wichtigen Strassen der Nachbarkantone herstellen;