Nach § 39 der GBV hat der Gemeinderat sämtliche im Erschliessungsplan enthaltenen bestehenden und projektierten Strassen in eine Strassenkategorie einzuteilen. Gegen die Einteilung kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Für das Verfahren gelten §§ 15 ff. des Planungs- und Baugesetzes (Nutzungsplanverfahren) sinngemäss. Die Einsprache im Beitragsverfahren unter Berufung auf die Änderung der Verhältnisse bleibt vorbehalten. Im Strassen- und Baulinienplan mit Strassenklassierung wurde die X.-Strasse rechtskräftig als Hauptverkehrsstrasse eingestuft. Im Plan wird zwar auf den Erschliessungsplan "X.-Strasse" verwiesen, der aber keine Strassenklassierung enthält.