Für die Überwälzung des Gemeindeanteils beim Kantonsstrassenbau soll der Ansatz für Sammelstrassen massgebend sein. Dies aus der Erkenntnis heraus, dass ein Beitragssatz von 40 % (für Hauptverkehrsstrassen) den Kantonsstrassenanstösser zu stark privilegieren würde, da dieser Beitrag vom Gemeindeanteil erhoben wird (Botschaft und Entwurf zur Teilrevision des Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 3. Juli 1978; RRB Nr. 3074 vom 11.9.1990). Es ist deshalb vorerst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Mindesthöhe der Beiträge gemäss der KBV einzuhalten ist. Es sind 60% der Kosten des Gemeindeanteils zu überwälzen.