c) Beiträge der Grundeigentümer sind nach den Regeln von § 42 GBV zu erheben. Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Strasse einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, haben an die Erstellungskosten der Gemeinde folgende Beiträge zu bezahlen: a) für Erschliessungsstrassen und Fusswege 80% der Kosten; b) für Sammelstrassen 60% der Kosten; c) für Hauptverkehrsstrassen 40% der Kosten. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. c GBV ist für den Gemeindeanteil bei Kantonsstrassen litera b) massgebend. Für die Überwälzung des Gemeindeanteils beim Kantonsstrassenbau soll der Ansatz für Sammelstrassen massgebend sein.