Die Gemeinde kann weitere Kategorien schaffen. Nach § 40 GBV dienen Erschliessungsstrassen der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers oder einer Gesamtüberbauung. Sammelstrassen sammeln den Verkehr der einzelnen Erschliessungsstrassen und führen ihn den Hauptstrassen zu. Hauptverkehrsstrassen sind Ortsverbindungsstrassen oder Strassen, welche grössere Ortsgebiete miteinander verbinden. c) Beiträge der Grundeigentümer sind nach den Regeln von § 42 GBV zu erheben.