Die Mindesthöhe der Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und - gebühren (GBV, BGS 711.41) (§ 110 PBG). Ein besonderer Vorteil im Sinne dieser Bestimmung liegt beim Strassenausbau vor, wenn eine bestehende Strasse wesentlich verbessert oder verbreitert wird, der Hartbelag erstmals aufgetragen wird oder der Strassenunterbau erneuert wird (§ 7 Abs. 2 GBV). b) Zur Bestimmung der Beitragssätze werden die Strassen im Gemeindegebiet nach § 39 GBV eingeteilt in: Erschliessungsstrassen (Feinerschliessung), Sammelstrassen (Groberschliessung) und Hauptverkehrsstrassen (Groberschliessung). Die Gemeinde kann weitere Kategorien schaffen.