Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 3. a) Gemäss § 108 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) können die Kosten öffentlicher Erschliessungsanlagen auf die Grundeigentümer überwälzt werden, wenn die Anlagen ihnen einen besonderen Vorteil bringen. Die Erschliessungsbeiträge sind im einzelnen Fall im Verhältnis zu den Vorteilen zu bemessen. Die Mindesthöhe der Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und - gebühren (GBV, BGS 711.41) (§ 110 PBG).