Die Einsprachen richteten sich im Wesentlichen gegen die hundertprozentige Beitragspflicht. Zudem seien die Kosten der Strasse, die ausserhalb der Industriezone liegt, von der Beitragspflicht auszunehmen. Der Gemeinderat trat auf die Einsprache eines Baurechtsnehmers nicht ein und wies die übrigen ab. Verschiedene Grundeigentümer erhoben bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde gegen diesen Entscheid. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Die Grundeigentümer hätten 40 % des Gemeindeanteils an die Kosten der Erschliessungsanlage zu tragen. Die Einwohnergemeinde erhebt gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut.