{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-167_2003-09-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=86465&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e22a0c5d3d8eac15f95315d566edad41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.09.2003 VWBES.2003.167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.09.2003 VWBES.2003.167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.09.2003 VWBES.2003.167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeterbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:19", "Checksum": "523dc31ac9b9d981c8f71a1456d5d01c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.09.2003 VWBES.2003.167\nRegeste:\nPerimeterbeiträge\n\n\nb) Wie bereits dargestellt, können gemäss § 108 Abs. 1 PBG die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen auf die Grundeigentümer überwälzt werden, wenn diese ihnen einen besonderen Vorteil bringen. Dem Anhang zur GBV kann entnommen werden, dass im Normalfall alle Grundstücke eines Quartiers an mindestens eine öffentliche Erschliessungs- oder Sammelstrasse Beiträge zu leisten haben. Der Muster-Beitragsplan geht davon aus, dass eine flächendeckende, gleichmässige Belastung der erschlossenen Parzellen einer Zone erreicht werden soll (SOG 1996, Nr. 24). Eine gesetzliche Grundlage ist gemäss § 23 Abs. 1 GBV auch für die Perimetrierung von öffentlichen Erschliessungsanlagen gegeben, die der Erschliessung von Grundstücken ausserhalb der Bauzone dienen. In diesen Fällen ist das Beitragsverfahren ebenfalls durchzuführen, wobei die Beitragspflicht für unüberbaute Grundstücke aber erst im Zeitpunkt der Einzonung in die Bauzone oder der Überbauung entsteht. Eine gesetzliche Grundlage für die Perimetrierung von ausserhalb der Bauzone liegenden Verbindungsstrassen ist nicht gegeben. Es handelt sich, wie vorliegend, um verkehrsorientierte Strassen, die zur Basiserschliessung gehören und das übergeordnete Netz sichern. Ausserhalb der Bauzone haben sie im wesentlichen Verbindungsaufgaben. Die Kosten dieser Strassen können nicht auf die Grundeigentümer in der Bauzone überwälzt werden. Die Kosten des Teils der X.-Strasse, der ausserhalb der Bauzone liegt, kann den Grundeigentümern in der Bauzone nicht mehr als Sondervorteil zugerechnet werden.\n6. Bei diesem Ergebnis muss auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Beschwerde einer Baurechtsnehmerin eingetreten, nicht eingegangen werden. Die Einwohnergemeinde hat die Beitragsberechnung abzuändern und den Betroffenen eine neue Beitragsverfügung zukommen zu lassen.\n7. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Beitragssatz zu erhöhen ist: Die Grundeigentümer der im Beitragsplan \"Basiserschliessung Industrie\" gelegenen Grundstücke haben Beiträge von 60% des Gemeindeanteils der Kosten der Erschliessungsanlage zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.\nVerwaltungsgericht; Urteil vom 23. September 2003 (VWBES.2003.167)"}