{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-167_2003-09-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=86465&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e22a0c5d3d8eac15f95315d566edad41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.09.2003 VWBES.2003.167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.09.2003 VWBES.2003.167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.09.2003 VWBES.2003.167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeterbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:19", "Checksum": "523dc31ac9b9d981c8f71a1456d5d01c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.09.2003 VWBES.2003.167\nRegeste:\nPerimeterbeiträge\n\n\nc) Diese Einteilung widerspricht dem kommunalen Strassenkategorienplan. Nach § 39 der GBV hat der Gemeinderat sämtliche im Erschliessungsplan enthaltenen bestehenden und projektierten Strassen in eine Strassenkategorie einzuteilen. Gegen die Einteilung kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Für das Verfahren gelten §§ 15 ff. des Planungs- und Baugesetzes (Nutzungsplanverfahren) sinngemäss. Die Einsprache im Beitragsverfahren unter Berufung auf die Änderung der Verhältnisse bleibt vorbehalten. Im Strassen- und Baulinienplan mit Strassenklassierung wurde die X.-Strasse rechtskräftig als Hauptverkehrsstrasse eingestuft. Im Plan wird zwar auf den Erschliessungsplan \"X.-Strasse\" verwiesen, der aber keine Strassenklassierung enthält. Diese Einteilung ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich bindend. Ein Abweichen von der Strassenklassifizierung ist nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit der Auflage des Erschliessungsplanes geändert hätten.\nd) Die X.-Strasse wurde in das Kantonsstrassennetz aufgenommen. Gemäss Strassengesetz vom 24. September 2000 (StrG, BGS 725.11) sind Kantonsstrassen\nHochleistungsstrassen, die vorwiegend dem überregionalen Durchgangsverkehr dienen und die Verbindung zu den Nationalstrassen oder wichtigen Strassen der Nachbarkantone herstellen;\nHauptverkehrsstrassen, die vorwiegend den regionalen Verkehr aufnehmen und die Verbindung zu Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen herstellen;\nOrtsverbindungsstrassen.\nDie Gemeinden haben sich an den Kosten für Planung, Projektierung und Bau von Kantonsstrassen und Radwegen, die auf ihrem Gemeindegebiet liegen, mit einem Beitrag von 5-50% zu beteiligen. Die Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen - Beitragsverordnung, BGS 725.112) vom 13. August 2002 regelt die Kriterien und deren Gewichtung für die Berechnung der Höhe der Beiträge der Einwohnergemeinden an die Kosten des Baus der Kantonsstrassen. Gemäss § 7 der Verordnung wird der Kostenanteil der Gemeinde auf Grund von drei gewichteten Faktoren festgelegt. Die Gewichtung beträgt für\ndie Funktion der Strasse 25%\ndas Interesse der Gemeinde 45%\ndie Einwohnerzahl 30%.\nDas Interesse der Gemeinde richtet sich nach dem Grad der Erschliessungsfunktion der Kantonsstrasse und der Nutzungsdichte der erschlossenen Gebiete.\nDie Bedeutung der Strasse wurde in der Vereinbarung vom 28.4.1998 über die Übernahme der H.-Strasse durch den Kanton gewürdigt. Gemäss Vertrag übernimmt der Staat Solothurn die X.-Strasse vom Kreisel M.-Strasse bis zur Gemeindegrenze in das Kantonsstrassennetz. Die Übernahme wurde mit der Bedeutung der Gemeindestrasse mit Ortsverbindungsfunktionen für das Kantonsstrassennetz begründet. Der Regierungsrat hat am 4.9.2003 im Zusammenhang mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes \"X.-Strasse\" ausgeführt, die Strasse habe früher der Erschliessung der Industriezone und als einfache Ortsverbindung gedient. Nach dem Bau der Autobahnverzweigung habe die Strasse zunehmend überregionale Bedeutung erlangt. Sie sei heute eine wichtige Verbindung zum Autobahnanschluss. (...) Die Tatsache, dass der Gemeindeanteil auf 50 % festgelegt wurde zeigt, dass der X.-Strasse weiterhin eine gewisse Bedeutung im kommunalen Strassennetz zuerkannt wird.\ne) Übersicht über die Strassentypen geben auch die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS-Normen) SN 640 040 b - 640 045. Die Grunderschliessung (Basiserschliessung) dient der Verbindung zwischen Baugebieten und Ortschaften, die Groberschliessung dagegen der Baulanderschliessung. Verkehrsorientierte Strassen gehören zur Basiserschliessung und sichern das übergeordnete Netz und sollen sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte ermöglichen. Diese Strassen sind primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet. Der leichte Zweiradverkehr und der Fussgängerverkehr sollen getrennt geführt werden. Der Augenschein hat gezeigt, dass es sich bei der Strasse um eine regionale Verbindungsstrasse dieses Typs handelt. Sie verläuft teilweise auf Böschungen, welche eine Erschliessung der Parzellen aus topographischen Gründen nicht zulässt. Zudem verbietet der Erschliessungsplan Ein- und Ausfahrten auf die X.-Strasse ausdrücklich. Der seitliche Zugang wird über grosszügig ausgebaute Knoten sichergestellt. Der Gemeindeanteil an die Kosten derartiger Strassen kann aber nicht zu 100 % auf die Grundeigentümer überwälzt werden. Eine Erhöhung der Mindestbeiträge gemäss der KBV von 60% der Kosten des Gemeindeanteils ist unzulässig.\n5. a) Die Kosten für Arbeiten südlich des Kreisels (einschliesslich Anteile an Trottoir und Beleuchtung) bis zur Autobahnbrücke hat die Gemeinde in den Verteiler des Beitragsplanes der \"Basiserschliessung Industrie\" aufgenommen. Die Schätzungskommission hat entschieden, diese Kosten seien davon auszunehmen. Die Beschwerdeführerin beantragt, diesen aufzuheben. Die Ausbaukosten südlich des Kreisels seien zu Unrecht aus der Kostenberechnung für den Beitragsplan ausgeschlossen worden. Es sei auf den Zonenplan abzustellen. Zudem weise der Richtplan 2000 die südlich der Industrie- und Reservezone gelegenen Gebiete der Landwirtschaft zu."}