{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2003-167_2003-09-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=86465&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e22a0c5d3d8eac15f95315d566edad41"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2003.167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 23.09.2003 VWBES.2003.167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 23.09.2003 VWBES.2003.167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 23.09.2003 VWBES.2003.167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeterbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:19", "Checksum": "523dc31ac9b9d981c8f71a1456d5d01c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 23.09.2003 VWBES.2003.167\nRegeste:\nPerimeterbeiträge\n\nSOG 2003 Nr. 14\n§ 108 Abs. 1 PBG, 42 GBV. Erhebung von Erschliessungsbeiträgen für den Gemeindeanteil an Kantonsstrassen.\nSachverhalt:\nDie Industriezone der Gemeinde G. liegt vom übrigen Baugebiet getrennt. Eine frühere Erschliessungsstrasse der Industriezone, welche gleichzeitig als einfache Ortsverbindung gedient hat, erlangte zunehmend überregionale Bedeutung. Sie bildet heute eine wichtige Verbindung zu einem Autobahnanschluss. Die X.-Strasse wurde in das Kantonsstrassennetz aufgenommen. Dabei wurde festgelegt, die Gemeinde habe sich an den Kosten des Ausbaus der Kantonsstrasse mit einem Beitrag von 50% zu beteiligen. Die Einwohnergemeinde hat daraufhin über den Gemeindeanteil der Kosten dieser Kantonsstrasse ein Beitragsverfahren durchgeführt. Sie überwälzte die der Gemeinde verbleibenden Kosten der Strasse auf die Grundeigentümer der Industriezone. Dabei wurden auch die Kosten des Strassenteiles perimetriert, der ausserhalb der Industriezone liegt. Verschiedene Grundeigentümer legten dagegen beim Gemeinderat Einsprache ein. Die Einsprachen richteten sich im Wesentlichen gegen die hundertprozentige Beitragspflicht. Zudem seien die Kosten der Strasse, die ausserhalb der Industriezone liegt, von der Beitragspflicht auszunehmen. Der Gemeinderat trat auf die Einsprache eines Baurechtsnehmers nicht ein und wies die übrigen ab. Verschiedene Grundeigentümer erhoben bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde gegen diesen Entscheid. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Die Grundeigentümer hätten 40 % des Gemeindeanteils an die Kosten der Erschliessungsanlage zu tragen. Die Einwohnergemeinde erhebt gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n3. a) Gemäss § 108 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) können die Kosten öffentlicher Erschliessungsanlagen auf die Grundeigentümer überwälzt werden, wenn die Anlagen ihnen einen besonderen Vorteil bringen. Die Erschliessungsbeiträge sind im einzelnen Fall im Verhältnis zu den Vorteilen zu bemessen. Die Mindesthöhe der Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und - gebühren (GBV, BGS 711.41) (§ 110 PBG). Ein besonderer Vorteil im Sinne dieser Bestimmung liegt beim Strassenausbau vor, wenn eine bestehende Strasse wesentlich verbessert oder verbreitert wird, der Hartbelag erstmals aufgetragen wird oder der Strassenunterbau erneuert wird (§ 7 Abs. 2 GBV).\nb) Zur Bestimmung der Beitragssätze werden die Strassen im Gemeindegebiet nach § 39 GBV eingeteilt in:\nErschliessungsstrassen (Feinerschliessung),\nSammelstrassen (Groberschliessung) und\nHauptverkehrsstrassen (Groberschliessung).\nDie Gemeinde kann weitere Kategorien schaffen. Nach § 40 GBV dienen Erschliessungsstrassen der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers oder einer Gesamtüberbauung. Sammelstrassen sammeln den Verkehr der einzelnen Erschliessungsstrassen und führen ihn den Hauptstrassen zu. Hauptverkehrsstrassen sind Ortsverbindungsstrassen oder Strassen, welche grössere Ortsgebiete miteinander verbinden.\nc) Beiträge der Grundeigentümer sind nach den Regeln von § 42 GBV zu erheben. Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Strasse einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, haben an die Erstellungskosten der Gemeinde folgende Beiträge zu bezahlen:\na) für Erschliessungsstrassen und Fusswege 80% der Kosten;\nb) für Sammelstrassen 60% der Kosten;\nc) für Hauptverkehrsstrassen 40% der Kosten.\nGemäss § 42 Abs. 1 lit. c GBV ist für den Gemeindeanteil bei Kantonsstrassen litera b) massgebend. Für die Überwälzung des Gemeindeanteils beim Kantonsstrassenbau soll der Ansatz für Sammelstrassen massgebend sein. Dies aus der Erkenntnis heraus, dass ein Beitragssatz von 40 % (für Hauptverkehrsstrassen) den Kantonsstrassenanstösser zu stark privilegieren würde, da dieser Beitrag vom Gemeindeanteil erhoben wird (Botschaft und Entwurf zur Teilrevision des Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 3. Juli 1978; RRB Nr. 3074 vom 11.9.1990).\nEs ist deshalb vorerst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Mindesthöhe der Beiträge gemäss der KBV einzuhalten ist. Es sind 60% der Kosten des Gemeindeanteils zu überwälzen.\n4. a) Nach kantonalem Recht kann die Gemeinde die kantonalen Mindest-Ansätze erhöhen und beim Ausbau und der Korrektion bestehender Strassen ermässigen. Bei Überbauungen und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen, wie Einkaufszentren, Lagerhäuser, Industrieanlagen, Deponien und Ausbeutungen gehen die entstehenden Mehrkosten der Verkehrserschliessung voll zu Lasten des Verursachers.\nb) Nach § 4 des Grundeigentümer-Beitragsreglements der Gemeinde gelten folgende Beitragssätze: Für Erschliessungsstrassen 80 %, für Sammelstrassen 60 %, für Hauptverkehrsstrassen 40 %, (...) für die Basiserschliessungen der Industriezone 100 % des Gemeindeanteils. Die Gemeinde hat die X.-Strasse im Perimeterplan in die Kategorie Basiserschliessungen der Industriezone eingeteilt und die gesamten Kosten der Gemeinde den Anstössern überwälzt."}