Im Übrigen haben die Bauten an der Rosengasse im Volumen des Gestaltungsplanes ihren Platz. Sie müssen nicht abgerissen werden. Der Gestaltungsplan berücksichtigt deshalb die Interessen an der Stadtentwicklung und an der Erhaltung der bestehenden Bauten in hinreichender Weise. Der von der Planungsbehörde aufgelegte Gestaltungsplan ist rechtmässig, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Gemeinde bei der Erarbeitung der Planungen ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Verwaltungsgericht; Urteil vom 15. Dezember 2003 (VWBES.2003.139)